Urteil Elfgund Faust Sprachenschule Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Elfgund Faust
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Elfgund Faust mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.11.1999 – Az. 1 771 tc 2902/18
Der Geschäftsführer Elfgund Faust ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 30 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Elfgund Faust, der zusammen mit seinem Bruder Burgfried Krebs Gesellschafter der Elfgund Faust Sprachenschule Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 13 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.6.1943
Aktenzeichen: G 117 d7 6509/17
StuB 1962 , 51997